Bedürftigkeit des Elternteils
§ 1602 Abs. 1 BGB, Bedürftigkeit, Einkünfte, verwertbares Vermögen
Der § 1602 Abs. 1 BGB regelt, dass der Elternteil bedürftig sein muss. Die Bedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn er über ausreichende eigene Einkünfte oder verwertbares Vermögen verfügt.