Arbeitnehmer

§ 630 BGB, § 109 GewO und § 16 BBiG

Als Arbeitnehmer in Deutschland haben Sie gemäß § 6 Abs. 2 und § 109 der Gewerbeordnung (GewO) das unveräußerliche Recht, bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Arbeitszeugnis zu erhalten. Dieses Dokument dient als Nachweis Ihrer beruflichen Leistung und Ihres Verhaltens während der Beschäftigungszeit und ist ein wesentlicher Bestandteil Ihrer beruflichen Unterlagen.

Es ist gesetzlich festgelegt, dass die Ausstellung des Zeugnisses ausschließlich in schriftlicher Form zu erfolgen hat. Eine elektronische Übermittlung, beispielsweise per E-Mail oder als digitales Dokument, erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen und ist somit ausgeschlossen. Dies gewährleistet, dass Sie ein physisches Dokument in Händen halten können, welches bei zukünftigen Bewerbungen als offizieller Beleg Ihrer beruflichen Erfahrungen und Kompetenzen dient.

Für Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, das Zeugnis klar und verständlich zu verfassen. Es ist wichtig, dass das Zeugnis keine verschlüsselten Botschaften, zweideutigen Formulierungen oder Codes enthält, die dazu dienen könnten, eine andere Bedeutung zu vermitteln, als es der offensichtliche Wortlaut suggeriert. Die Integrität des Zeugnisses ist von höchster Bedeutung, und es sollte eine faire und ehrliche Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers ohne versteckte Hinweise oder Implikationen darstellen.

Sollten Sie Unterstützung bei der Interpretation Ihres Arbeitszeugnisses benötigen oder fühlen sich unsicher bezüglich der Formulierungen, die Ihr Arbeitgeber verwendet hat, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Unsere Experten bieten professionelle Beratung und können sicherstellen, dass Ihr Arbeitszeugnis den gesetzlichen Vorgaben entspricht und Ihre beruflichen Leistungen angemessen widerspiegelt. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

Auszubildender

§ 16 BBiG

Wenn Sie sich in einer Berufsausbildung befinden, bildet § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) die rechtliche Grundlage für die Ausstellung Ihres Ausbildungszeugnisses. Dieser Paragraph sichert Ihnen das Recht zu, bei Beendigung Ihres Berufsausbildungsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis zu erhalten. Dieses Zeugnis dient als offizielle Dokumentation Ihrer Ausbildung und ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer beruflichen Laufbahn.

Das Ausbildungszeugnis muss von der Person unterzeichnet werden, die für Ihre Ausbildung verantwortlich war. Sollte diese Person nicht selbst die Ausbildung durchgeführt haben, ist es dennoch erforderlich, dass sie das Zeugnis unterschreibt, um dessen Gültigkeit und Authentizität zu gewährleisten.

Inhaltlich muss das Zeugnis präzise Angaben über die Art, die Dauer und das Ziel Ihrer Berufsausbildung enthalten. Darüber hinaus sind die während der Ausbildungszeit erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse detailliert zu beschreiben. Auf Ihren Wunsch hin sind auch Ihre Führung, Ihre Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten zu bewerten und im Zeugnis festzuhalten. Diese Informationen geben zukünftigen Arbeitgebern oder Bildungseinrichtungen wertvolle Einblicke in Ihre berufliche Entwicklung und Kompetenzen.

Es ist wichtig, dass das Zeugnis eine objektive und faire Bewertung Ihrer Leistungen und Ihres Verhaltens während der Ausbildungszeit darstellt. Sollten Sie Unterstützung bei der Beantragung Ihres Ausbildungszeugnisses benötigen oder Fragen zu dessen Inhalt haben, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Verfügung. Unsere Fachleute können Ihnen helfen, sicherzustellen, dass Ihr Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht und Ihre persönlichen und beruflichen Qualifikationen angemessen reflektiert. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren und wie wir Sie unterstützen können.

Zeitpunkt der Zeugniserteilung

§§ 109 Abs. 1 Gewerbeordnung, 630 BGB, 16 Berufsbildungsgesetz

Ein Arbeitszeugnis ist ein wesentlicher Bestandteil Ihrer beruflichen Dokumentation und steht Ihnen bei Beendigung eines Arbeits-, Dienst- oder Berufsausbildungsverhältnisses zu. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts entsteht der Anspruch auf ein abschließendes Zeugnis spätestens mit dem Ende der Kündigungsfrist – auch wenn eine Kündigungsschutzklage anhängig ist und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch nicht final geklärt ist. In der Fachliteratur wird zudem die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmern bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ein Zeugnis zusteht, um ihnen eine frühzeitige Bewerbung zu ermöglichen. Dieser Anspruch auf ein Zeugnis wird jedoch erst nach Ausspruch der Kündigung wirksam.

Bei einer Kündigung, die vor dem Beginn der gesetzlichen oder individuell vereinbarten Kündigungsfrist ausgesprochen wird, entsteht der Anspruch auf ein Zeugnis mit dem Start der Kündigungsfrist. In Fällen von befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die ohne Kündigung enden, kann das Zeugnis ab dem Zeitpunkt verlangt werden, der einer gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht. Sollten sich die Umstände Ihrer Beschäftigung noch ändern können, steht Ihnen das Recht auf ein Zwischenzeugnis zu. Dies gilt auch, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich vor Abschluss des Prozesses anderweitig zu bewerben.

Es gibt weitere Situationen, in denen Sie als Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses fordern können:

- Wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber im Raum steht.
- Wenn Sie das Zwischenzeugnis für Weiterbildungen, als Nachweis bei Behörden oder zur Bonitätsprüfung bei Kreditanfragen benötigen.
- Bei einer bevorstehenden Versetzung oder einem Wechsel Ihres Vorgesetzten.
- Bei organisatorischen Veränderungen innerhalb Ihres Unternehmens.
- Wenn Sie sich auf eine neue Position bewerben möchten.
- Bei geplanten längeren Arbeitsunterbrechungen.

Für eine professionelle Unterstützung bei der Anforderung Ihres Arbeitszeugnisses und um sicherzustellen, dass es Ihren Bedürfnissen und den rechtlichen Anforderungen entspricht, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren und wie wir Sie in diesem Prozess unterstützen können.

keine Übersendungspflicht

grundsätzlich keine Übersendungspflicht

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zuzusenden. Es besteht die Verpflichtung es bei dem Arbeitgeber abzuholen. In Ausnahmefällen hat der Arbeitgeber das Zeugnis doch zu übersenden, wenn es für den Arbeitnehmer mit unverhältnismäßig hohen Kosten und besonderen Mühen verbunden ist, das Zeugnis abzuholen.

Diskriminierungsverbot

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz besagt, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder wegen einer Behinderung unzulässig sind.Liegt ein Verstoß vor, so istder Arbeitgeber nach § 15 AGG zur Entschädigung oder zum Schadensersatz verpflichtet. Selbstverständlich haben solche Benachteiligungen auch nichts im Arbeitszeugnis zu suchen und sind rechtswidrig und können zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen führen. Grundsätzlich bedeuten Angaben zum Geburtsdatum keine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes. Sie haben allerdings das Recht, dass ihr Geburtsdatum nicht genannt wird, wenn Sie dies nicht wollen.

 

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