Präklusion
Beschluss, Abänderung, Alttatsachen, § 1578 b BGB, Befristung, Herabsetzung
Die Präklusion bedeutet, dass eine Abänderung nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die bereits zum Schluss der Verhandlung des vorausgegangenen Verfahrens vorhanden waren. Der Antrag kann also nicht auf alte Tatsachen gestützt werden. Die Präklusion ist daher besonders gefährlich, da Entscheidungen nicht mehr korrigiert werden können, wenn die Tatsachen, auf die die Abänderung gestutzt werden soll, bereits zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, bzw. voraussehbar war. Ist allerdings der Eintritt der Tatsache von anderen Entwicklungen abhängig, so kann sehr wohl noch abgeändert werden. Dies gilt ganz besonders für die Voraussetzung für eine Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB. War allerdings der Umstand, auf den die Änderung gestützt wird, zuverlässig vorhersehbar, da sie durch bloßen Zeitablauf ohne Beeinflussung durch andere Entwicklungen eintritt, so kann hierauf keine Abänderung mehr gestützt werden.