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Kein Widerruf von Versorgungszusagen aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.


Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände.

In dem entschiedenen Fall, ging es um die Erhöhung einer Witwenrente, die der Arbeitgeber nicht mehr bedienen wollte, weil er dafür zu hohe Rückstellungen bilden musste.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 3 AZR 64 19 vom 08.12.2020
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