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Ordentliche Kündigung kann nicht nachträglich durch unwahre Behauptungen sittenwidrig werden

In dem entschiedenen Fall, ging es um die Kündigung einer Nanny.

Diese behauptete, zu der Kündigung sei es nur gekommen, weil eine Zeugin der Beklagten wahrheitswidrig mitgeteilt habe, dass die Klägerin behauptet habe, die Beklagte sei nie zu Hause, schließe sich immer in ihrem Zimmer ein und esse, wenn sie einmal daheim sei, nur Schokolade mit ihrer Tochter. Die Beklagte habe sich deshalb von der Klägerin in ihrer Mutterrolle kritisiert und in ihrer Eitelkeit verletzt gefühlt, obwohl sie gewusst habe, dass diese Behauptungen im Kern wahr und deshalb von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.

Das BAG hat jedoch entschieden, dass eine ordentliche Kündigung in einem Kleinbetrieb nicht nachträglich sittenwidrig werden kann, weil der Arbeitgeber sie vor Gericht mit unwahren Behauptungen verteidigt.

Sittenwidrig ist eine Kündigung, wenn sie in extremer Weise gegen grundlegende Wertungen der Rechtsordnung verstößt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 107 19 vom 15.12.2019
[bns]
 

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