E-Mail 02307/ 282896 Anfahrt Kanzlei

Abschluss eines Förderprogramms ist keine zwingende Voraussetzung für eine Beförderung

Ein betriebliches Förderprogramm für Führungskräftenachwuchs nimmt dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres das Recht, Führungskräfte einzusetzen, die das Förderprogramm nicht durchlaufen haben.

Infolge einer zu Unrecht verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers ist auch dessen Zustimmung zur Umgruppierung zu ersetzen.
Anderenfalls müssten auch diejenigen Arbeitnehmer Förderprogramm zwingend durchlaufen, die bereits aufgrund anderer Umstände ? etwa vorangegangener Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber ? über die erforderliche Qualifikation für eine Beschäftigung als Führungskraft verfügen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 49 14 vom 11.10.2016
[bns]
 

Footerlogo Anwalt Gebauer

Robert-Koch-Str. 58
59174 Kamen-Methler

Telefon: 02307/ 282896
Fax: 02307/ 282897

info@fachanwalt-gebauer.de
www.fachanwalt-gebauer.de

AUSGEZEICHNET.ORG