E-Mail 02307/ 282896 Anfahrt Kanzlei

Übernahme von Bußgeldern unterfällt dem Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder des Arbeitnehmers, die dieser für die Überschreitung von Lenk- und Ruhezeiten erhält, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn mit Entlohnungscharakter, für welchen Lohnsteuer abzuführen ist.

Demnach gehören Bezüge und Vorteile aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Nicht um Arbeitslohn handelt es sich hingegen bei solchen Vorteilen, die eine notwendige Begleiterscheinung bei der Verfolgung eigenbetrieblicher Interessen sind und der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 36 12 vom 14.11.2013
[bns]
 

Footerlogo Anwalt Gebauer

Robert-Koch-Str. 58
59174 Kamen-Methler

Telefon: 02307/ 282896
Fax: 02307/ 282897

info@fachanwalt-gebauer.de
www.fachanwalt-gebauer.de

AUSGEZEICHNET.ORG